FG Baden-Württemberg, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 318/02
Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr beendetes Beschäftigungsverhältnis; Zugang von Schriftstücken bei der Behörde; Beweisführung durch Eingangsstempel der Finanzbehörde; Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs; Einspruchseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen X R 38/05
DRsp Nr. 2007/6201
Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr beendetes Beschäftigungsverhältnis; Zugang von Schriftstücken bei der Behörde; Beweisführung durch Eingangsstempel der Finanzbehörde; Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs; Einspruchseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
»1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für Veranlagungszeiträume nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden war.2. Der Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der Rücknahmeerklärung zugeht.3. Der Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem Postfach entnommen werden.«
Normenkette:
EStG § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2 ; BGB § 130 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;
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