BFH - Urteil vom 20.12.2006
X R 38/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2 ; BGB § 130 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ; AO (1977) § 357 Abs. 1 S. 1, 2 § 362 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 1, 3 ; FGO § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 294
BB 2007, 817
BFH/NV 2007, 1016
BFHE 216, 297
BStBl II 2007, 823
DB 2007, 781
DStR 2007, 619
NJW 2007, 1616
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 318/02

Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr beendetes Beschäftigungsverhältnis; Zugang von Schriftstücken bei der Behörde; Beweisführung durch Eingangsstempel der Finanzbehörde; Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs; Einspruchseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen X R 38/05

DRsp Nr. 2007/6201

Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr beendetes Beschäftigungsverhältnis; Zugang von Schriftstücken bei der Behörde; Beweisführung durch Eingangsstempel der Finanzbehörde; Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs; Einspruchseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

»1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für Veranlagungszeiträume nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden war. 2. Der Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der Rücknahmeerklärung zugeht. 3. Der Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem Postfach entnommen werden.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2 ; BGB § 130 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;