I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren 2000 und 2001 erzielte der Antragsteller als Geschäftsführer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von jeweils 139 405 DM, für die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erbringen waren. Der Arbeitslohn der Antragstellerin betrug 51 696 DM (2000) bzw. 44 405 DM (2001) und unterlag der Sozialversicherungspflicht.
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