BFH - Beschluss vom 22.05.2003
XI B 29/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1409

Kürzung des Vorwegabzugs, sozialversicherungsfreier Arbeitslohn eines Ehegatten

BFH, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen XI B 29/03

DRsp Nr. 2003/11458

Kürzung des Vorwegabzugs, sozialversicherungsfreier Arbeitslohn eines Ehegatten

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um 16 v. H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren 2000 und 2001 erzielte der Antragsteller als Geschäftsführer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von jeweils 139 405 DM, für die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erbringen waren. Der Arbeitslohn der Antragstellerin betrug 51 696 DM (2000) bzw. 44 405 DM (2001) und unterlag der Sozialversicherungspflicht.