FG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2004
12 K 3009/02 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 ;

Kürzung Gewerbeertrag; KG-Beteiligungen; Vermittlungsprovisionen; Gesellschaftsverhältnis; Sondervergütung - Voraussetzungen einer Kürzung des gewerbesteuerrechtlich relevanten Gewinns bei Vermittlung von Beteiligungen an Gesellschaften

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 12 K 3009/02 G

DRsp Nr. 2008/17718

Kürzung Gewerbeertrag; KG-Beteiligungen; Vermittlungsprovisionen; Gesellschaftsverhältnis; Sondervergütung - Voraussetzungen einer Kürzung des gewerbesteuerrechtlich relevanten Gewinns bei Vermittlung von Beteiligungen an Gesellschaften

1. Der Gewerbeertrag einer Vertriebsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Vermittlung von Beteiligungen besteht, ist nach § 9 Nr. 2 GewStG um Vermittlungsprovisionen zu kürzen, die sie als Sondervergütung für die Vermittlung von Anteilen an einer inländischen KG erhält, bei der sie selbst als Mitunternehmerin beteiligt ist. 2. Lediglich Vergütungen für Leistungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und der Mitunternehmerschaft ausgeschlossen erscheint, diese also nur zufällig zusammentreffen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. 3. Die Höhe der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft ist grundsätzlich unbeachtlich. 4. Auch wenn der Gesellschafter seine Leistungen im Rahmen seines eigenen Gewerbebetriebs erbringt, hat die Qualifikation als Sonderbetriebseinnahme Vorrang vor einer Zuweisung der Vergütung zu den Betriebseinnahmen des eigenen Gewerbebetriebs.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die rechtlichen Voraussetzungen einer Kürzung des Gewerbeertrags.