FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.04.2015
3 K 1387/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 4 Satz 4; SGB V § 65;
Fundstellen:
DB 2015, 12
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 720

Kürzung Sonderausgabenabzug für Basisabsicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 1387/14

DRsp Nr. 2015/10729

Kürzung Sonderausgabenabzug für Basisabsicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse

Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherung) nicht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 4 Satz 4; SGB V § 65;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet wurden.

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2012 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) sowie Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers geltend. Sie gaben an, dass von der privaten Kranken- und/oder Pflegepflichtversicherung des Klägers Beiträge in Höhe von 761,00 € erstattet worden seien (Bl. 27 f. der ESt-Akte).