Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2016 mit Bescheid vom 3.12.2021 wird dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme der Kürzung nach §
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 21,05 % und der Beklagte zu 78,95 %.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin hat gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2016 mit (Änderungs-) Bescheid vom 3.12.2021 am 23.12.2021 Sprungklage erhoben. Der Beklagte hat hierzu seine Zustimmung erteilt.
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