FG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.2022
9 K 2833/21 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Teil des Gewerbeertrags

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 9 K 2833/21 G

DRsp Nr. 2022/17304

Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Teil des Gewerbeertrags

Tenor

Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2016 mit Bescheid vom 3.12.2021 wird dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insoweit gewährt wird als sie den Betrag der hinzuzurechnenden Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG übersteigt, und zwar in Höhe von ... Euro als Differenz zwischen ... Euro als dem Gesamtbetrag der erweiterten Kürzung und ... Euro als dem Betrag der Hinzurechnung und zugleich die bisher angesetzte einfache Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) in Höhe von ... Euro entfällt und dementsprechend der Gewerbesteuermessbetrag gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 21,05 % und der Beklagte zu 78,95 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2016 mit (Änderungs-) Bescheid vom 3.12.2021 am 23.12.2021 Sprungklage erhoben. Der Beklagte hat hierzu seine Zustimmung erteilt.