BFH - Urteil vom 18.04.2006
VII R 30/05
Normen:
VO Nr. 2848/98 Art. 50 Abs. 2a Art. 50 Abs. 2b Art. 51 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 213, 452
DStRE 2006, 1084
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 307/01

Kürzung von Rohtabakprämie bei unzutreffender Flächenabgabe - kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

BFH, Urteil vom 18.04.2006 - Aktenzeichen VII R 30/05

DRsp Nr. 2006/19472

Kürzung von Rohtabakprämie bei unzutreffender Flächenabgabe - kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

»1. Der verschuldensunabhängigen Sanktion in Art. 50 Abs. 2a VO Nr. 2848/98 kommt kein strafrechtlicher Charakter zu. Sie ist auch dann zu verhängen, wenn die unzutreffende Angabe der Tabakanbaufläche auf der ungeprüften Übernahme der vom Verpächter zur Verfügung gestellten Daten beruht. 2. Die Sanktionsregelung verstößt nicht gegen den auch im Gemeinschaftsrecht zu beachtenden allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.«

Normenkette:

VO Nr. 2848/98 Art. 50 Abs. 2a Art. 50 Abs. 2b Art. 51 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe: