Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 14. Dezember 2020,
durch den die von der Staatskasse dem früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 9.508,91 € festgesetzt worden sind,
wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
I.
Das Landgericht Osnabrück hat den früheren Angeklagten mit Urteil vom 6. Februar 2020 vom Vorwurf des gemeinschaftlichen (versuchten) Diebstahls in drei Fällen freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Das Urteil ist insoweit seit dem 26. Mai 2020 rechtskräftig.
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