FG Berlin - Urteil vom 14.01.1998
6 K 6419/95
Fundstellen:
EFG 1998, 1145

Kürzungsbetrag bei Grundbesitzverwaltung und Kapitalerträgen

FG Berlin, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 6 K 6419/95

DRsp Nr. 2001/2688

Kürzungsbetrag bei Grundbesitzverwaltung und Kapitalerträgen

1. Kapitalerträge sind - unabhängig davon in welcher konkreten engeren Beziehung zur Grundstücksverwaltung sie entstanden sind - stets von der Privilegierung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgenommen, weil sie nicht der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zuzuordnen sind. 2. Betriebliche Aufwendungen, bei denen eine konkrete Zuordnung zu der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes einerseits und der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens andererseits nicht möglich ist, sind dem Schwerpunkt der Vermögensverwaltung (= Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes) zuzuordnen. Eine Aufteilung im Schätzungswege ist nicht zulässig.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Umfang eines von der Klägerin geltend gemachten erweiterten Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 Gewerbesteuergesetz -GewStG-. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, ist die Errichtung von Wohnbauten und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes".

In der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen erweiterten Kürzungsbetrag im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von 522.050 DM und damit einen Gewerbeertrag von 0 DM.