FG Nürnberg - Urteil vom 31.07.2002
IV 202/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 5 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ;

Kürzungsmonate bei der Berechnung

FG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen IV 202/01

DRsp Nr. 2002/18184

Kürzungsmonate bei der Berechnung

Kürzungsmonat i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 5 und 6 EStG 2000 ist ein Monat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht an allen Tagen vorgelegen haben. Die Verhältnisse im vorhergehenden bzw. folgenden Monat sind dabei nicht entscheidend, insbesondere ist nicht Voraussetzung, dass im vorangegangenen Monat an allen Tagen ein Berücksichtigungstatbestand vorgelegen hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 5 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Kindergeldanspruch des Klägers ausschließen.

Der Kläger bezog für seinen am ... 7. 1980 geborenen Sohn A. laufend Kindergeld. A. befand sich vom 1. 1. bis 15. 7. 2000 in Berufsausbildung. Vom 19. 7. bis 30. 8. 2000 war er beim zuständigen Arbeitsamt als Arbeit suchend gemeldet. Im Zeitraum vom 31. 8. bis 11. 10. 2000 war er erwerbstätig. Anschließend war er vom 12. 10. bis 1. 11. 2000 wieder arbeitslos gemeldet. Vom 2. 11. bis 31. 12. 2000 war er erwerbstätig. In den Monaten Januar bis Dezember 2000 erhielt er folgende Vergütungen und Bezüge:

Januar bis Juni Ausbildungsvergütung 7.265,50 DM

1. bis 15. Juli 2000 Ausbildungsvergütung 618,50 DM

19. Juli bis 30. August Arbeitslosengeld 1.176 DM

31. August bis 11. Oktober Gehalt 4.151 DM