Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine Steuerbegünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz für eine im Streitjahr erworbene Wohnung als Folgeobjekt in Anspruch nehmen kann.
Im Jahre 1985 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in X-Straße, Hamburg - Objekt A -. Für diese Wohnung wurden ihr für die Jahre 1985 bis 1989 antragsgemäß erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG von jährlich 5% der Anschaffungskosten (4.379 DM für 1987) gewährt.
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