I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob eine bereits gewährte Investitionszulage wegen Verstoßes gegen das sog. Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) zurückgefordert werden darf.
Die Antragstellerin (Astin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17.03.2000 (Vertrag) ein in A, X-Straße, gelegenes Mietwohnhaus (Bl. 8 Rb-A). Gemäß § 3 des Vertrags war der Verkäufer - die E-GmbH - verpflichtet, das in 1905 errichtete Gebäude (Bl. 7 Rb-A) umfassend zu modernisieren und dessen Bezugsfertigkeit herzustellen. Von dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.470.000,- DM entfielen gemäß § 4 des Vertrags 139.500,- DM auf den Grund und Boden, 210.500,- DM auf die Altbausubstanz und 1.120.000,- DM auf die Modernisierungsarbeiten (Bl. 13 Rb-A). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags verwiesen.
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