FG Hamburg - Beschluss vom 09.06.2004
III 127/04
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, S. 3 ;

Kumulationsverbot in Anschaffungsfällen

FG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen III 127/04

DRsp Nr. 2004/13986

Kumulationsverbot in Anschaffungsfällen

1. In Anschaffungsfällen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 ist die Investitionszulage von dem Erwerber zurückzufordern, wenn ein Rechtsvorgänger ebenfalls Investitionszulage beansprucht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999). 2. Ob das Kumulationsverbot auch gilt, wenn Herstellungs- und Erhaltungsaufwand nebeneinander geltend gemacht werden, bleibt offen.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, S. 3 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob eine bereits gewährte Investitionszulage wegen Verstoßes gegen das sog. Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) zurückgefordert werden darf.

Die Antragstellerin (Astin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17.03.2000 (Vertrag) ein in A, X-Straße, gelegenes Mietwohnhaus (Bl. 8 Rb-A). Gemäß § 3 des Vertrags war der Verkäufer - die E-GmbH - verpflichtet, das in 1905 errichtete Gebäude (Bl. 7 Rb-A) umfassend zu modernisieren und dessen Bezugsfertigkeit herzustellen. Von dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.470.000,- DM entfielen gemäß § 4 des Vertrags 139.500,- DM auf den Grund und Boden, 210.500,- DM auf die Altbausubstanz und 1.120.000,- DM auf die Modernisierungsarbeiten (Bl. 13 Rb-A). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags verwiesen.