Die Beteiligten streiten ausschließlich über die Frage, ob bei der im Streitfall gegebenen Sachverhaltskonstellation ausnahmsweise sowohl die Förderung für ein altes 10e-Objekt als auch die Förderung für einen Ausbau an diesem Objekt im streitigen Veranlagungszeitraum kumulativ geltend gemacht werden können.
Die Kläger sind seit 1988 Eigentümer eines Einfamilienhauses in ...., ...... 4. Für dieses erhielten sie seit 1988 Wohneigentumsförderungsbeträge in Höhe von ......,- DM jährlich. Im Jahr 1994 bauten die Kläger das Dachgeschoß des Objektes aus. Dabei fielen unstreitig Herstellungskosten in Höhe von ........... DM an.
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