Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Fragen,
-ob zur Entscheidung über die Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs i.S. von § 65 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) nicht zuvor zwingend über die Notwendigkeit des Betriebs zur Zweckerfüllung i.S. von § 65 Nr. 2 AO entschieden werden müsse,
-ob es für die Beurteilung nach § 65 Nr. 3 AO auf eine abstrakte Wettbewerbslage auch dann ankomme, wenn konkret eine Wettbewerbssituation nicht vorliege,
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