FG München - Gerichtsbescheid vom 11.09.2003
9 K 5239/01
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Kurkosten als außergewöhnliche Belastung; Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Kuraufenthalts; keine Bindung des FA an die Anerkennung der Kurkosten in den Vorjahren; kein Vertrauensschutz, wenn Kurkosten in den Vorjahren anerkannt worden sind; Einkommensteuer 1999

FG München, Gerichtsbescheid vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 9 K 5239/01

DRsp Nr. 2004/553

Kurkosten als außergewöhnliche Belastung; Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Kuraufenthalts; keine Bindung des FA an die Anerkennung der Kurkosten in den Vorjahren; kein Vertrauensschutz, wenn Kurkosten in den Vorjahren anerkannt worden sind; Einkommensteuer 1999

1. Die Anerkennung der Aufwendungen für eine Klimakur als außergewöhnliche Belastungen setzt den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vor Antritt der Reise ausgestelltes amtsärztliches Attest voraus. Statt dieses Attestes kann ausnahmsweise auch die Bescheinigung einer Versorgungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde genügen, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (hier: keine Anerkennung der mit dem eigenen Wohnmobil durchgeführten Kurreise an die Algarveküste nach Portugal, nachdem eine Kur im Inland verordnet worden war und die Versorgungsanstalt auf künftige amtsärztliche Untersuchungen verzichtet hatte).