FG Niedersachsen - Urteil vom 28.05.2002
13 K 501/97
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 161

Kurkosten; außergewöhnliche Belastung; Attest; Heilbehandlung - Kurkosten als außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 13 K 501/97

DRsp Nr. 2003/683

Kurkosten; außergewöhnliche Belastung; Attest; Heilbehandlung - Kurkosten als außergewöhnliche Belastung

1. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Kur ist es regelmäßig erforderlich, dass der Steuerpflichtigen ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest vorlegt und sich am Zielort einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterzieht.2. Von der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme von der Krankenversicherung geprüft und bejaht worden ist. Dabei wird aber davon ausgegangen, dass die Durchführung der Kur vom medizinischen Dienst der Krankenkasse überprüft und befürwortet wird. Diese Überprüfung und Bejahung besitzt eine ähnliche Nachweiskraft, wie ein amtsärztliches Attest.3. Eine Zuschussgewährung durch eine Krankenkasse ohne Überprüfung durch den medizinischen Dienst reicht nicht aus, um die medizinische Notwendigkeit der Kur nachzuweisen. Nicht ausreichend ist auch die Bewilligung durch den Sachbearbeiter bzw. einen Leistungsprüfer der Krankenkasse.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastungen.