FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.04.2005
5 V 285/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c, Satz 2 ;

Kursgewinn aus Veräußerung eines Wandeldarlehens steuerpflichtig

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 5 V 285/04

DRsp Nr. 2005/8414

Kursgewinn aus Veräußerung eines Wandeldarlehens steuerpflichtig

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der in der Zeit zwischen der Gewährung eines (mit dem Recht auf Wandlung des Darlehens in eigene Aktien des Darlehensnehmers ausgestattetes) sog. Wandeldarlehens und der Veräußerung eines Teils des Wandeldarlehens entstandene Kursgewinn in der durch die Veräußerung realisierten Höhe als sog. Marktrendite zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c, Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

In dem beim Antragsgegner (Ag.) anhängigen Einspruchsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) führen. - Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller (Ast.) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Einspruchsverfahren angefochtenen geänderten Einkommensteuer (ESt) - Bescheides 2000 vom 17. Juni 2004. - Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ast. wurde im Streitjahr 2000 mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagt.