LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.02.2023
8 Sa 392/21
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611a Abs. 2; KSchG § 1; KSchG § 2;
Fundstellen:
AuR 2023, 475
EzA-SD 2023, 13
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 628/21

Kurzarbeit und Direktionsrecht des ArbeitgebersTransparenzgebot bei individualarbeitsrechtlich vorformulierten KurzarbeitsklauselnLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenAnnahmeverzug des Arbeitgebers bei KurzarbeitBewilligung von Kurzarbeitergeld ohne Präjudiz für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kurzarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 392/21

DRsp Nr. 2023/8306

Kurzarbeit und Direktionsrecht des Arbeitgebers Transparenzgebot bei individualarbeitsrechtlich vorformulierten Kurzarbeitsklauseln Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Kurzarbeit Bewilligung von Kurzarbeitergeld ohne Präjudiz für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kurzarbeit

1. Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung des Volumens der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit bei anschließender Rückkehr zum vereinbarten Zeitumfang. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer besonderen normativen oder einzelvertraglichen Grundlage. Allein das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist kein geeignetes Instrument, die vertragliche Vergütungspflicht einzuschränken. 2. Im Rahmen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass individualarbeitsrechtliche, vorformulierte Kurzarbeitsklauseln angemessen und transparent i.S.d. §§ 307, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sein müssen. 3. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit.