ArbG Koblenz, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 628/21
Kurzarbeit und Direktionsrecht des ArbeitgebersTransparenzgebot bei individualarbeitsrechtlich vorformulierten KurzarbeitsklauselnLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenAnnahmeverzug des Arbeitgebers bei KurzarbeitBewilligung von Kurzarbeitergeld ohne Präjudiz für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kurzarbeit
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 392/21
DRsp Nr. 2023/8306
Kurzarbeit und Direktionsrecht des ArbeitgebersTransparenzgebot bei individualarbeitsrechtlich vorformulierten KurzarbeitsklauselnLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenAnnahmeverzug des Arbeitgebers bei KurzarbeitBewilligung von Kurzarbeitergeld ohne Präjudiz für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kurzarbeit
1. Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung des Volumens der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit bei anschließender Rückkehr zum vereinbarten Zeitumfang. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer besonderen normativen oder einzelvertraglichen Grundlage. Allein das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist kein geeignetes Instrument, die vertragliche Vergütungspflicht einzuschränken.2. Im Rahmen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass individualarbeitsrechtliche, vorformulierte Kurzarbeitsklauseln angemessen und transparent i.S.d. §§ 307, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sein müssen.3. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit.
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