BFH - Beschluss vom 27.01.2010
VIII B 221/09
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 227 Abs. 2; FGO § 155;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 316/08

Kurzfristige Terminverlegung aufgrund einer bereits terminierten Fortbildungsveranstaltung hinsichtlich eines ausreichenden Verhinderungsgrundes

BFH, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 221/09

DRsp Nr. 2010/11550

Kurzfristige Terminverlegung aufgrund einer bereits terminierten Fortbildungsveranstaltung hinsichtlich eines ausreichenden Verhinderungsgrundes

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 227 Abs. 2; FGO § 155;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger); die Sache wird deshalb unter Aufhebung des Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Die Entscheidung des FG ohne die von den Klägern beantragte Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

a)