BFH - Urteil vom 18.01.2006
IX R 18/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1078
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8030/02

Kurzfristige Veräußerung Indiz gegen Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen IX R 18/04

DRsp Nr. 2006/9340

Kurzfristige Veräußerung Indiz gegen Einkünfteerzielungsabsicht

1. An dem Entschluss des Stpfl., auf Dauer zu vermieten, fehlt es, wenn er das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen will oder wenn er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will.2. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch dann zu bejahen, wenn der Stpfl. nach Beginn seiner Vermietungstätigkeit das bebaute Grundstück aufgrund eines im Mai gefassten Entschlusses veräußert.3. Es spricht gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Stpfl. ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichem Zusammenhangs (i.d.R. bis zu fünf Jahren) seit Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen WK-Überschuss erzielt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Im Mai 1993 erwarb der Kläger ein Grundstück, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Im Jahr 1994 begann der Kläger damit, das Einfamilienhaus durch einen Anbau zu einem Zweifamilienhaus umzubauen (Fertigstellung Januar 1996). Zugleich wurde das Grundstück aufgeteilt (Wohnung I in dem Einfamilienhaus, Wohnung II im Anbau).