Streitig ist, ob im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung des Klägers und der Beigeladenen vorgelegen haben, insbesondere, ob ein Zusammenleben (gescheiterter Versöhnungsversuch) von lediglich einer Woche zu einem "nicht dauernd getrennt" Leben führt.
Der Kläger wurde bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe mit der Beigeladenen wurde im Juli 2001 geschieden.
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