I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, klagte vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuervoranmeldungen II. bis IV. Quartal 2000, Januar bis Dezember 2001, Januar bis Februar 2002 sowie April 2002. In der Klageschrift hatte die Klägerin als Unternehmenssitz "A-Straße, B" mitgeteilt. In ihren weiteren Schriftsätzen an das FG gab die Klägerin eine Postfachadresse in B an. Ihr Geschäftsführer H war unter der angegebenen Adresse "C-Straße, B - c/o D" postalisch nicht zu erreichen. Dorthin übermittelte Post kam mit dem Vermerk "unzustellbar" zurück. Auf Anfrage des FG bei der Stadt B teilte diese mit, dass bei einem Hausbesuch am 3. April 2006 unter der als Firmensitz angegebenen Adresse dort weder ein Briefkasten noch Firmenschilder auf den Sitz der Klägerin hinwiesen. Nach einer Hausumfrage war die Klägerin dort auch nicht bekannt.
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