FG München - Urteil vom 07.05.2008
9 K 1411/06
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ; AO § 284 Abs. 4 S. 3 ; AO § 284 Abs. 1 S. 1 ; AO § 228 S. 2 ; AO § 232 ; AO § 229 Abs. 1 S. 1 ; AO § 231 Abs. 1 S. 1 ; AO § 218 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1350

Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Verstoß gegen § 284 Abs. 4 Satz 3 AO ist nicht nichtig und unterbricht die Zahlungsverjährung

FG München, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 9 K 1411/06

DRsp Nr. 2008/13809

Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Verstoß gegen § 284 Abs. 4 Satz 3 AO ist nicht nichtig und unterbricht die Zahlungsverjährung

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Eine Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht bereits deshalb nichtig, weil das Finanzamt zuvor nicht festgestellt hat, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb von drei Jahren zuvor bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Ladung ist zwar rechtswidrig, jedoch wirksam und bewirkt daher eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ; AO § 284 Abs. 4 S. 3 ; AO § 284 Abs. 1 S. 1 ; AO § 228 S. 2 ; AO § 232 ; AO § 229 Abs. 1 S. 1 ; AO § 231 Abs. 1 S. 1 ; AO § 218 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufgrund Zahlungsverjährung erloschen sind.

Der Kläger und die Klägerin wurden im Jahr 1995 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Auf Einwendungen der Kläger wurden die Termine aufgehoben und die Verfahren eingestellt.