FG Hessen, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3997/00
Ladung zur mündlichen Verhandlung per Telefax
BFH, Beschluß vom 27.06.2002 - Aktenzeichen VII B 171/01
DRsp Nr. 2002/10446
Ladung zur mündlichen Verhandlung per Telefax
»Nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1VwZG nicht in Betracht.«