FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.11.2002
5 V 1726/02
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Ladungsfähige Anschrift als Bestandteil eines zulässigen Rechtsmittels; Anschriftenänderung während des Verfahrens; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1992)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 5 V 1726/02

DRsp Nr. 2003/10839

Ladungsfähige Anschrift als Bestandteil eines zulässigen Rechtsmittels; Anschriftenänderung während des Verfahrens; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1992)

1. Zu den Essentialien eines zulässigen gerichtlichen Rechtsbehelfs gehört auch die Bezeichnung der Beteiligten unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Dies ergibt sich aus der Bedeutung der Klageschrift bzw. der Antragsschrift für das finanzgerichtliche Verfahren. 2. Im Falle einer während des laufenden Verfahrens eintretenden Änderung hat der Rechtsmittelführer dem Gericht die neue Anschrift im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht mitzuteilen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Einkommensteuer 1992.