Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.12.2016 -
Die Klage wird im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 1.892,98 € brutto nebst Zinsen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin zu 91 %, die Beklagte zu 9 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin allein trägt.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin war vom 22.08.2012 bis 31.07.2016 bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigte Ergänzungskraft für die Schulbetreuung zu einem monatlichen Entgelt von 400,00 € angestellt. Die Klägerin hat zuletzt einen Stundenlohn von 8,50 € erhalten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin für 169,85 € in den Jahren 2012, 2013 und 2014 geleistete Überstunden 1.087,04 € (169,85 x 6,40) geltend gemacht. Für 94,83 im Jahr 2015 geleistete Überstunden beansprucht sie 806,06 €. Ferner machte sie Abgeltung für neun Urlaubstage aus dem Jahr 2016 mit 183,60 € geltend (9 × 2,4 Stunden x 8,50).
1. 2.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|