LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2019
11 Sa 577/18
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/18

LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2019 (11 Sa 577/18) - DRsp Nr. 2019/9012

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 577/18

DRsp Nr. 2019/9012

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Rheine vom 25.04.2018 – 3 Ca 223/18 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags auf den 31.12.2018. Zudem begehrt der Kläger seine tatsächliche Weiterbeschäftigung.

Der 1965 geborene Kläger war seit dem 01.01.2015 als übriger Facharbeiter, Fachrichtung Werkstätten / Bauabteilung, im Übertagebereich bei der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.11.2014 (Bl. 4 GA). Gemäß Ziff. 3 des Arbeitsvertrags sind auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der IG BCE und dem Gesamtverband Steinkohle abgeschlossenen Tarifverträge für den Ibbenbürener Steinkohlenbergbau in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Gemäß Ziff. 4 des Arbeitsvertrags ist das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2018 befristet. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 3.000,00 € (Lohngruppe 10).

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