Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Rheine vom 25.04.2018 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags auf den 31.12.2018. Zudem begehrt der Kläger seine tatsächliche Weiterbeschäftigung.
Der 1965 geborene Kläger war seit dem 01.01.2015 als übriger Facharbeiter, Fachrichtung Werkstätten / Bauabteilung, im Übertagebereich bei der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.11.2014 (Bl. 4 GA). Gemäß Ziff. 3 des Arbeitsvertrags sind auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der IG BCE und dem Gesamtverband Steinkohle abgeschlossenen Tarifverträge für den Ibbenbürener Steinkohlenbergbau in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Gemäß Ziff. 4 des Arbeitsvertrags ist das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2018 befristet. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 3.000,00 € (Lohngruppe 10).
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