LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2017
2 Sa 879/16
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2341/15

LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2017 (2 Sa 879/16) - DRsp Nr. 2018/5159

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 879/16

DRsp Nr. 2018/5159

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 14.06.2016 - 5 Ca 2341/15 - wird ebenso zurückgewiesen wie der Auflösungsantrag der Beklagten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten erklärten fristlosen und vorsorglich fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sowie einen Auflösungsantrag der Beklagten.

Der 1963 geborene und verheiratete Kläger wurde von der Beklagten, die in I1 mit zurzeit etwa 400 Arbeitnehmern Batterien herstellt, mit dem Arbeitsvertrag vom 23.04.1985 (Kopie auf Blatt 123, 124 d.A.) ab dem 02.05.1985 als "Fertigungslöhner" eingestellt. Zuletzt war er im Bereich der Batterieformation eingesetzt und erzielte dabei einen Monatsverdienst in Höhe von etwa 3.800,00 Euro brutto.

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