FG Niedersachsen - Urteil vom 13.02.2002
2 K 824/99
Normen:
InvZulG § 2 ;

Lagerplatzbefestigung; Hofbefestigung; Betriebsvorrichtung; Betonwerk; Investitionszulage - Lagerplatzbefestigung eines Betonwerkes zur Lagerung von Betonerzeugnissen keine zulagebegünstigte Betriebsvorrichtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 824/99

DRsp Nr. 2002/13817

Lagerplatzbefestigung; Hofbefestigung; Betriebsvorrichtung; Betonwerk; Investitionszulage - Lagerplatzbefestigung eines Betonwerkes zur Lagerung von Betonerzeugnissen keine zulagebegünstigte Betriebsvorrichtung

1. Platzbefestigungen wie auch sonstige Wege und Hofbefestigungen gehören grds. zum Grundvermögen. 2. In Ausnahmefällen können Platzbefestigungen auch Betriebsvorrichtungen sein. Das ist dann anzunehmen, wenn eine Platzbefestigung zu dem auf dem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung steht, sodass durch sie das Gewerbe betrieben wird. 3. Die Lagerplatzbefestigung eines Betonwerkes zur Lagerung von Betonerzeugnissen ist keine zulagebegünstigte Betriebsvorrichtung.

Normenkette:

InvZulG § 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1996 für die Herstellung einer Lagerplatzbefestigung im Streit, insbesondere ob es sich dabei um eine zulagebegünstigte Betriebsvorrichtung oder um eine bloße Außenanlage handelt.

Die in A ansässige Klägerin hat eine weitere Betriebsstätte in B, in der sie Betonwaren herstellt.