Zwischen den Parteien ist die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1996 für die Herstellung einer Lagerplatzbefestigung im Streit, insbesondere ob es sich dabei um eine zulagebegünstigte Betriebsvorrichtung oder um eine bloße Außenanlage handelt.
Die in A ansässige Klägerin hat eine weitere Betriebsstätte in B, in der sie Betonwaren herstellt.
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