BFH - Beschluss vom 15.07.2005
IV B 219/03
Normen:
AO § 149 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1968
BFH/NV 2005, 1968
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 18 K 121/99 AO - 26.9.2003,

Land- und Forstwirte - Abgabefrist für Steuererklärungen

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen IV B 219/03

DRsp Nr. 2005/17284

Land- und Forstwirte - Abgabefrist für Steuererklärungen

1. § 149 Abs. 2 Satz 2 AO enthält eine klare Fristbestimmung für die Abgabe von Steuererklärungen solcher Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Umstand, dass eine Feststellungserklärung noch nicht erstellt ist, den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der ESt-Erklärung entbindet.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt im Streitfall mangels Klärungsfähigkeit nicht vor.