FG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2002
9 K 8263/99 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 13 ; EStG § 14 ;

Land- und Forstwirtschaft; Betriebsaufgabe; Hofverpachtung; Hofstellenwegfall; Eigenland; Entnahme; Eigentumswohnung; Notwendiges Privatvermögen; Vermögensverwaltung; Fremdvermietung - Zwangsbetriebsaufgabe bei Vorliegen von Eigenland; Nutzungsänderung durch Vermögensverwaltung

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 9 K 8263/99 F

DRsp Nr. 2004/6096

Land- und Forstwirtschaft; Betriebsaufgabe; Hofverpachtung; Hofstellenwegfall; Eigenland; Entnahme; Eigentumswohnung; Notwendiges Privatvermögen; Vermögensverwaltung; Fremdvermietung - Zwangsbetriebsaufgabe bei Vorliegen von Eigenland; Nutzungsänderung durch Vermögensverwaltung

1. Der Wegfall der Hofstelle führt nicht zur Zwangsaufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser über zur Fortführung ausreichendes Eigenland (44 ha) verfügt. 2. Werden die nicht veräußerten Teile der Hofstelle mit einem im Vergleich zu der landwirtschaftlich genutzten Fläche und deren Pachterträgen beträchtlichen Herstellungsaufwand/Vermietungseinnahmen zu einer Vielzahl zur Fremdvermietung bestimmter Wohnungen umgebaut, so erlangt die Vermietung ein Eigengewicht, das eine Zuordnung der Wohnungen zum landwirtschaftlichen Vermögen nicht mehr rechtfertigt, sondern deren Qualifizierung als notwendiges Privatvermögen gebietet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 13 ; EStG § 14 ;

Tatbestand: