FG Niedersachsen - Urteil vom 27.11.2014
1 K 161/12
Normen:
AO § 163; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 13;

Land- und Forstwirtschaft: Betriebsaufgabe nur bei Aufgabeerklärung; abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 1 K 161/12

DRsp Nr. 2015/9499

Land- und Forstwirtschaft: Betriebsaufgabe nur bei Aufgabeerklärung; abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO

Zur Zulässigkeit einer Klage, wenn die ESt auf 0 € festgesetzt worden ist. Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen hat der Betriebsinhaber ein Wahlrecht, den Betrieb fortzuführen oder die Betriebsaufgabe zu erklären. Eine Betriebsaufgabe liegt nur vor, wenn der Stpfl. eine eindeutige und unmissverständliche Aufgabeerklärung abgegeben und dementsprechend auch einen Aufgabegewinn oder -verlust ermittelt und in seiner ESt-Erklärung angegeben hat. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung, die vom FG nur i.R. des § 102 FGO überprüft werden kann.

Normenkette:

AO § 163; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 13;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen einer Anfechtungsklage und einer gleichzeitig erhobenen Verpflichtungsklage auf Erlass einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 Abgabenordnung (AO), ob Einkünfte aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind.