BFH - Urteil vom 07.02.2002
IV R 32/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 4, 5 §§ 13 13a Abs. 8 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1135

Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen IV R 32/01

DRsp Nr. 2002/10124

Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem Betriebsvermögen

1. Das bloße Bebauen land- und forstwirtschaftlichen BV mit Mietshäusern und die Deklarierung der daraus erzielten Einkünfte als solche aus VuV führt nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens.2. Bei unveränderter subjektiver Zuordnung kann der sachliche betriebliche Zusammenhang nur durch Entnahme gelöst werden, was regelmäßig eine von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung voraussetzt. Dafür reicht ein schlüssiges Verhalten des Stpfl. aus, ohne dass dieser damit den Willen zur Gewinnverwirklichung oder eine ungefähre Vorstellung von deren Ausmaß verbinden muss.3. Die bloße Erklärung von VuV-Einkünften für sich allein ist keine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, wenn der Stpfl. die in der Anlage zur ESt-Erklärung geforderten Angaben zur Entnahme von Grundstücken unterlassen hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 4, 5 §§ 13 13a Abs. 8 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1994) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Eigentümer eines ursprünglich selbstbewirtschafteten und später verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Für das Streitjahr erklärte er die Aufgabe seines Betriebes, zu dem auch die Grundstücke X 94 und 96 gehörten.