FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2003
16 K 4531/00 E
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 ; EStG § 52 Abs. 15 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 946

Land- und Forstwirtschaft; Gewinnerzielungsabsicht; Pachtdauer; Entnahmewert; Wohnhaus; Generationenbetrieb; Prognosezeitraum; Totalverlust - Gewinnerzielungsabsicht bei sog. Generationenbetrieb: Abzustellen ist auf den einzelnen Pächter und die Pachtdauer

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 16 K 4531/00 E

DRsp Nr. 2005/8223

Land- und Forstwirtschaft; Gewinnerzielungsabsicht; Pachtdauer; Entnahmewert; Wohnhaus; Generationenbetrieb; Prognosezeitraum; Totalverlust - Gewinnerzielungsabsicht bei sog. Generationenbetrieb: Abzustellen ist auf den einzelnen Pächter und die Pachtdauer

1. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb muss der Prognosezeitraum für die Gewinnerzielungsabsicht an der Pachtdauer ausgerichtet werden. Dies gilt auch bei engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Pächter und Eigentümer. 2. Die Fortführung eines Betriebs zur Minimierung eines voraussichtlich nicht mehr ausgleichbaren Totalverlustes indiziert keine Gewinnerzielungsabsicht. 3. Soweit der Entnahmegewinn für ein Wohnhaus nach § 52 Abs. 15 EStG außer Ansatz bleibt, ist er für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 ; EStG § 52 Abs. 15 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides in diesem Verfahren vom 29.1.2003.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).