FG Niedersachsen - Urteil vom 07.05.2003
2 K 16/01
Normen:
AEAO zu § 141 Nr. 5 ; EStG § 13a ; EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1295
EFG 2003, 1446

Land- und Forstwirtschaft; Mitteilung; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen - Rechtzeitigkeit der Mitteilung beim Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 16/01

DRsp Nr. 2003/12445

Land- und Forstwirtschaft; Mitteilung; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen - Rechtzeitigkeit der Mitteilung beim Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

1. Das Gesetz sieht eine bestimmte einzuhaltende Mitteilungsfrist vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahr nicht vor. 2. Hat der Stpfl. beim Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufgrund der Mitteilung des FA noch mindestens 25 Tage Zeit, die Buchführung umzustellen, so ist das eine hinreichende Vorbereitungszeit. 3. An den Anwendungserlass zur AO (AEAO Nr. 5 zu § 141), nach dem die Aufforderung zur Ermittlung des tatsächlichen Gewinnes eines Monat vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden soll, ist das FG nicht gebunden. Als verwaltungsinterne Anweisung bindet diese Regelung die Gerichte nicht.

Normenkette:

AEAO zu § 141 Nr. 5 ; EStG § 13a ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das am 1. Mai 1999 beginnende Wirtschaftsjahr noch nach Durchschnittsätzen ermitteln darf.

Der Kläger war Landwirt und ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG. Sein Wirtschaftsjahr begann am 1. Mai eines Jahres und endete am 30. April des Folgejahres.