Streitig ist, ob der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das am 1. Mai 1999 beginnende Wirtschaftsjahr noch nach Durchschnittssätzen ermitteln darf.
Der Kläger ist selbständiger Deichschäfer und damit einkommensteuerlich Landwirt. Sein Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet am 30. April des folgenden Jahres. Er bewirtschaftet einen Betrieb mit einer Fläche von etwa 73 Hektar. Bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 ermittelte der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG.
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