FG Niedersachsen - Urteil vom 04.04.2000
7 K 249/99
Normen:
EStG § 13a Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1183

Land- und Forstwirtschaft, Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 7 K 249/99

DRsp Nr. 2000/7786

Land- und Forstwirtschaft, Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG

1. Die in § 13 a Abs. 1 EStG geregelte Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sieht eine bestimmte einzuhaltende Mitteilungsfrist vor Beginn des betreffenden Wirtschaftjahres nicht vor. 2. Wird ein LuF-Wirt vor dem nächsten Wirtschaftsjahr auf die neue Gesetzeslage und den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a EStG hingewiesen, werden weder das Prinzip der Rechtssicherheit noch das Prinzip des Vertrauensschutzes verletzt.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das am 1. Mai 1999 beginnende Wirtschaftsjahr noch nach Durchschnittssätzen ermitteln darf.

Der Kläger ist selbständiger Deichschäfer und damit einkommensteuerlich Landwirt. Sein Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet am 30. April des folgenden Jahres. Er bewirtschaftet einen Betrieb mit einer Fläche von etwa 73 Hektar. Bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 ermittelte der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG.