BFH - Beschluss vom 05.07.2006
IV B 91/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 2 § 13a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2245
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 340/01

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Entnahme

BFH, Beschluss vom 05.07.2006 - Aktenzeichen IV B 91/05

DRsp Nr. 2006/25928

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Entnahme

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zum notwendigen Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben. Das gilt auch dann, wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 2 § 13a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).