FG Niedersachsen - Urteil vom 03.07.2003
11 K 40/02
Normen:
EStG § 40a Abs. 3 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1623

Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Aushilfskraft; Fachkraft; Traktorfahrer - Abgrenzung zwischen Aushilfs- und Fachkräften in der Land- und Forstwirtschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 11 K 40/02

DRsp Nr. 2003/13227

Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Aushilfskraft; Fachkraft; Traktorfahrer - Abgrenzung zwischen Aushilfs- und Fachkräften in der Land- und Forstwirtschaft

1. Die Frage, ob jemand als land- und forstwirtschaftliche Fachkraft zu beurteilen ist, hängt von der Art. der Tätigkeiten und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erworben hat. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer, der von seinen - auch angelernten - Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist, selbst als Fachkraft zu qualifizieren. 2. Ein Traktorfahrer ist regelmäßig als Fachkraft anzusehen. 3. Das gleichmäßige Aufbringen von Gülle auf land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen mit einem Güllefass, die fachmännische Beseitigung eines Silos mit einem Siloblockschneider, die Anfertigung von Strohballen mittels entsprechender Maschinen, das Pflügen eines Ackers und seine anschließende Bestellung sind nicht mit einfachen Tätigkeiten zu vergleichen, die eine Aushilfskraft nach kurzer Anleitung unter Aufsicht einer Fachkraft verrichten kann.

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 3 Satz 2, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendbarkeit des § 40 a Abs. 3 (), der eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Steuersatz von 5 v.H. ermöglicht.