FG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2005
11 K 3773/04 BG
Normen:
BewG § 33 ; BewG § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1164

Landwirtschaftlicher Betrieb; Bewertung; Bauland; Vorrang des Grundvermögens; Betriebsverpachtung; Hofstelle; Bewirtschaftung; Hofladen - Nutzung eines Grundstücks als Gänseweide führt nicht zwangsläufig zur Einordnung als land- und forstwirtschaftliche Hoffläche

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 11 K 3773/04 BG

DRsp Nr. 2005/8839

Landwirtschaftlicher Betrieb; Bewertung; Bauland; Vorrang des Grundvermögens; Betriebsverpachtung; Hofstelle; Bewirtschaftung; Hofladen - Nutzung eines Grundstücks als Gänseweide führt nicht zwangsläufig zur Einordnung als land- und forstwirtschaftliche Hoffläche

1. Ein als Bauland ausgewiesenes Flurstück eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs wird nur dann nicht vom Vorrang der Zuordnung zum Grundvermögen erfasst, wenn zwischen der Hofstelle und den unmittelbar angrenzenden Flächen weiterhin ein aktiver Bewirtschaftungszusammenhang besteht. 2. Die bloße Verwertung landwirtschaftlicher Produkte in einem auf der stillgelegten Hofstelle betriebenen Laden erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Normenkette:

BewG § 33 ; BewG § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Grundstück auf den 1. Januar 1997 im Grundvermögen oder im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu bewerten ist.