Langfristiges Hinausschieben der Kaufpreisfälligkeit als aufschiebende Bedingung i.S. des § 14 Nr. 1 GrEStG; Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuer-Bescheides bei Verweis auf nur einen von mehreren notariell beurkundeten Kaufverträgen
FG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 3 K 1717/00
DRsp Nr. 2002/997
Langfristiges Hinausschieben der Kaufpreisfälligkeit als aufschiebende Bedingung i.S. des § 14 Nr. 1 GrEStG; Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuer-Bescheides bei Verweis auf nur einen von mehreren notariell beurkundeten Kaufverträgen
1. Allein aus der von den Vertragsparteien getroffenen Regelung über das langfristige Hinausschieben der Fälligkeit der 3. Kaufpreisrate bis zum Eintritt bestimmter baurechtlicher Voraussetzungen und dem Fehlen eines Rücktrittrechts für den Fall der Nichtbebaubarkeit des Grundstücks kann nicht auf eine nur bedingt vereinbarte Gegenleistung i.S. des § 14GrEStG geschlossen werden.2. Zur Bestimmtheit eines Grundsteuerbescheides, der sich nur auf den ersten von mehreren notariell beurkundeten Grundstückskaufverträgen bezieht (Adressierung des Bescheides an den Grundstückserwerber des zweiten Vertrages, Unklarheiten über den dem Bescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalt; Auslegung des ersten Grundstückskaufvertrages unter Heranziehung der nachfolgenden Verträge).