LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.2020
3 Sa 65/19
Normen:
BetrAVG § 30 f Abs. 3 Hs. 2; EU Art. 2 Abs. 4 Richtlinie 2014/50; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 9
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4693/18

Lauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist gem. § 30f Abs. 3 Hs. 2 BetrAVG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 65/19

DRsp Nr. 2020/6839

Lauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist gem. § 30f Abs. 3 Hs. 2 BetrAVG

Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist des § 30 f Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG läuft ab dem Beginn des 01.01.2018 und endet mit Ablauf des 31.12.2020.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. April 2019- 6 Ca 4693/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 30 f Abs. 3 Hs. 2; EU Art. 2 Abs. 4 Richtlinie 2014/50; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.

Der am 0.0.1975 geborene Kläger war vom 1. April 2013 bis 31. März 2018 bei der Beklagten als Vertriebscoach beschäftigt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit schlossen die Parteien im Oktober 2013 eine Vereinbarung über eine arbeitgeberseitig finanzierte betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung, deren Wert ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 11. Oktober 2017 (Bl. 4 f. d. ArbG-Akte) zum 30. September 2017 4.096,01 € betrug. Die vom Kläger vorgerichtlich begehrte Bestätigung über die Unverfallbarkeit der Anwartschaft lehnte die Beklagte ab.

1. 2.