BFH - Urteil vom 09.08.2000
I R 105/99
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 336

Laufende Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelte

BFH, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I R 105/99

DRsp Nr. 2001/322

Laufende Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelte

1. Laufende Verwaltungskostenbeiträge fallen i.d.R. unter den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG, wenn sie auch Gegenleistungen für die Überlassung des Fremdkapitals und dessen Nutzung darstellen. 2. Das trifft vor allem auf die Fälle zu, in denen die Beiträge sich ihrer Höhe nach prozentual am Darlehensbetrag bemessen und überdies bezogen auf die gesamte Laufzeit der Darlehen zu zahlen sind. Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn die Verwaltungskostenbeiträge für spezielle, über die eigentliche Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe: