BFH - Urteil vom 15.03.2006
II R 29/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5873/98

Leasingvertrag

BFH, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen II R 29/04

DRsp Nr. 2006/19444

Leasingvertrag

Ein Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG, wenn dem Leasingnehmer lediglich das Recht eingeräumt wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber zu einem feststehenden Kaufpreis herbeizuführen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), zu deren Anteilseignern überwiegend unmittelbar oder mittelbar kommunale Gebietskörperschaften zählten, war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks. Mit Urkunde vom 17. Mai 1996 schloss sie mit einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (KG) für das Grundstück einen Erbbaurechtsvertrag (Teil A des Vertrages), einen Immobilien-Leasingvertrag (Teil B) sowie einen Ankaufsrechtsvertrag (Teil C).

Im Erbbaurechtsvertrag (Teil A) räumte die Klägerin der KG gegen einen jährlichen Erbbauzins von ... DM ein Erbbaurecht an einer noch zu vermessenden Teilfläche des Grundstücks für die Dauer von 60 Jahren ein. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten sofort auf die KG übergehen. Die KG sollte auf Grund des Erbbaurechts berechtigt sein, auf dem Grundstück einen Technologie-Park zu erbauen.