FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.06.2008
11 K 10/07
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE Art. 15a Abs. 3; DBA CHE Art. 15a Abs. 4; DBA CHE Art. 4 Abs. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 2a; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 36; EStG § 34; AO § 8; AO § 9;

Lebensmittelpunkt nach dem DBA Schweiz bei ständigem Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten; Dienstreisen eines Grenzgängers im Ansässigkeitsstaat begründen keine Nichtrückkehrtage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 11 K 10/07

DRsp Nr. 2009/1572

Lebensmittelpunkt nach dem DBA Schweiz bei ständigem Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten; Dienstreisen eines Grenzgängers im Ansässigkeitsstaat begründen keine Nichtrückkehrtage

1. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Art. 4 Abs. 2 a S. 2 DBA Schweiz liegt in dem Staat, zu dem die deutlich engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, die nicht nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich nicht abbauen werden. 2. Allein die arbeitsrechtliche Residenzpflicht begründet keinen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort. 3. Dienstreisen im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den für die Grenzgängerregelung schädlichen Nichtrückkehrtagen. 4. Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz, nach dem die Scheizer Quellensteuer auf die von dem Grenzänger erhobene deutsche Einkommensteuer analog § 36 EStG angerechnet wird, geht der Regelung des § 34c EStG vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE Art. 15a Abs. 3; DBA CHE Art. 15a Abs. 4; DBA CHE Art. 4 Abs. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 2a; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 36; EStG § 34; AO § 8; AO § 9;

Tatbestand:

Streitig ist im Verfahrenszeitraum 1999, ob der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik hat und wo der aus seiner Tätigkeit in der Schweiz erhaltene Lohn zu versteuern ist.