BFH - Urteil vom 02.04.2003
II R 21/00
Normen:
BewDV § 53 Abs. 4 ; BewG § 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1149

Lebensversicherung, Abzugsfähigkeit der Rückstellungen für Schlussgewinnanteile

BFH, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen II R 21/00

DRsp Nr. 2003/9183

Lebensversicherung, Abzugsfähigkeit der Rückstellungen für Schlussgewinnanteile

1. Bei Versicherungsunternehmen sind auch versicherungstechnische Rücklagen abziehbar, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.2. Die Rückstellung der Schlussgewinnanteile für Lebensversicherungsverträge wirkt mit Ablauf des Kj, das dem vereinbarten Ablauf der kapitalbildenden Lebensversicherungsverträge vorausgeht, für diese Verträge zumindest wie eine Schuld i.S.d. § 103 Abs. 2 BewG i.d.F. vor 1993. Sie ist daher zum 1.1. des Jahres des Vertragsendes vom Rohbetriebsvermögen abziehbar, denn mit Ablauf des vorletzten Versicherungsjahres steht fest, dass der Schlussgewinnanteil in feststehender, nicht mehr veränderbarer Höhe ausbezahlt werden muss. Mit diesem Zeitpunkt ist gewiss, dass der Schlussgewinnanteil zu zahlen ist.

Normenkette:

BewDV § 53 Abs. 4 ; BewG § 103 Abs. 2 ;

Gründe: