BFH - Urteil vom 20.07.2006
VI R 20/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2068
DStRE 2006, 1251
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 299/03

Ledige Arbeitnehmer: doppelte Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen VI R 20/04

DRsp Nr. 2006/24770

Ledige Arbeitnehmer: doppelte Haushaltsführung

1. Zum Begriff des eigenen Hausstandes bei dem nicht verheirateten Arbeitnehmer.2. Erfüllt ein lediger Arbeitnehmer nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, können die notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung erfüllt sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für das Studium eines Studenten, der in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der 1968 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss im September 1992 ein Maschinenbaustudium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft ... mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) erfolgreich ab. Im Wintersemester 1992/1993 begann er ein Maschinenbaustudium an der Technischen Universität ..., das er im Jahr 1995 mit Erfolg beendete. Bei dem Universitätsstudium handelte es sich um ein Zweitstudium in Form eines Aufbaustudiengangs.