Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus vier Wohnungen bestehenden Mehrfamilienhauses, von denen sie drei Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und eine Wohnung selbst bewohnt. Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung der Einkünfte aus den drei vermieteten Ferienwohnungen streitig. Dabei ist umstritten, ob hinsichtlich dieser drei Ferienwohnungen eine ganzjährige Vermietungsbereitschaft im Streitjahr gegeben war.
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