FG Münster - Urteil vom 31.01.2000
9 K 6925/98 K
Normen:
KStG § 17 S 2 Nr. 1; KStG § 14 S 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4; HGB § 301; AktG § 291 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 396

Leg - ein - Hol - Zurück: Auch nach Beendigung einer Organschaft weiter möglich

FG Münster, Urteil vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 9 K 6925/98 K

DRsp Nr. 2001/2285

Leg - ein - Hol - Zurück: Auch nach Beendigung einer Organschaft weiter möglich

Die Auflösung einer während des Bestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (in vertraglicher Zeit) aus freiwilligen Zuzahlungen der Gesellschafter gebildeten Rücklage führt nicht zu einer Gewinnabführung an den Organträger. Die aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (kein Ausschluss des Leg - ein - Hol - Zurück - Verfahrens).

Normenkette:

KStG § 17 S 2 Nr. 1; KStG § 14 S 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4; HGB § 301; AktG § 291 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist im Rahmen einer Organschaft, ob die Auflösung einer in vertraglicher Zeit gebildeten Kapitalrücklage zu einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter oder zu einer Gewinnabführung an den Organträger führt.

In den Jahren 1991 bis 1992 war die Klägerin (Kl.) als Organgesellschaft über die Kunststofftechnik GmbH als Organträger in den Organkreis der ... AG ... eingegliedert. Zwischen der Kl. und dem Organträger bestand seit 1991 ein Gewinnabführungsvertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war. Dieser Vertrag erfüllte zwar nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 24.10.1988, DB 1988, 2623, geforderten Kriterien; er entsprach jedoch dem ab 1991 geltenden BMF-Schreiben vom 31.10.1998, BStBl. II 1989, 430.