BFH - Urteil vom 06.12.2006
X R 34/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 682
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6763/00

Leibrente gegen Einmalbetrag; Kreditvermittlungsgebühren

BFH, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen X R 34/04

DRsp Nr. 2007/3256

Leibrente gegen Einmalbetrag; Kreditvermittlungsgebühren

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere WG zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen ist, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte aber geboten ist, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen.2. Schließt ein Anleger eine sog. "Kombirente" ab, die aus einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbetrag besteht, einem langfristigen Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteile und einer Risikolebensversicherung und zahlt er für das gesamte Produkt an den Vermittler eine Provision, so kann diese von den Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung allein der Darlehensvermittlung zugeordnet werden (Anschluss an BFH-Urt. v. 16.9.2004 X R 19/03, BStBl II 2006, 238).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im Streitjahr 1997 Verträge über eine sog. "Kombirente". Deren Konzeption war durch die X-GmbH entwickelt worden. Das Kombinationsmodell bestand aus folgenden vier Elementen: