BFH - Urteil vom 07.11.2006
VIII R 76/03
Normen:
BerlinFG § 17 Abs. 2 ; EStDV § 55 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 § 20 § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 668
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6068/97

Leibrente gegen Einmalbetrag; Überschusserzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VIII R 76/03

DRsp Nr. 2007/4888

Leibrente gegen Einmalbetrag; Überschusserzielungsabsicht

1. Auch die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die WK zu erwirtschaften.2. Der Prognosezeitraum entspricht bei den Einkünften aus Leibrenten im Regelfall der Gesamtdauer der Vermögensnutzung.3. Bei einer Leibrente gegen Einmalbetrag sind auch die steuerpflichtigen Einnahmen einzubeziehen, die voraussichtlich nach dem Tod des Versicherungsnehmers den weiteren Rentenberechtigten zufließen. Beruht dessen Rente auf einem eigenständigen, zunächst aufschiebend bedingten Recht, ist der sich nach Maßgabe des Beginns dieser Rente ergebende niedrigeren Ertragsanteil anzusetzen.4. Bei teilweiser Begleichung einer refinanzierten verzinslichen Darlehensforderung (hier: Berlin-Darlehen) entfällt der wirtschaftliche Zusammenhang der für den Refinanzierungskredit aufgewendeten Schuldzinsen mit den Zinseinkünften aus den Darlehen in dem Verhältnis des Tilgungsbeitrags zur ursprünglichen Darlehensvaluta.

Normenkette:

BerlinFG § 17 Abs. 2 ; EStDV § 55 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 § 20 § 22 Nr. 1 ;

Gründe: