FG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2002
10 K 5523/96 E
Normen:
AO § 42 ; BGB § 328 § 331 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 Satz 3a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 131
EFG 2002, 840

Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Kreditfinanzierung; Einkünfteerzielungsabsicht; Hinterbliebenenrente; Konzeptgebühr; Finanzierungskosten; Anschaffungsnebenkosten - Einkünfteerzielungsabsicht bei kreditfinanzierter Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag mit aufschiebend bedingter Hinterbliebenenrente

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 10 K 5523/96 E

DRsp Nr. 2002/9432

Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Kreditfinanzierung; Einkünfteerzielungsabsicht; Hinterbliebenenrente; Konzeptgebühr; Finanzierungskosten; Anschaffungsnebenkosten - Einkünfteerzielungsabsicht bei kreditfinanzierter Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag mit aufschiebend bedingter Hinterbliebenenrente

1. Bei einer kreditfinanzierten Leibrente gegen Einmalbetrag ist für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht auch der Ertragsanteil einer aufschiebend durch den Tod des Versicherungsnehmers bedingten Hinterbliebenenrente einzubeziehen, soweit die hierfür maßgebende statistische Lebenserwartung die des Versicherungsnehmers übersteigt. Rentenbeginn für die Hinterbliebenenrente ist in diesem Fall das statistische Sterbejahr des Versicherungsnehmers.2. Die Fremdfinanzierung der Darlehenszinsen für die Einmalzahlung rechtfertigt nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.3. Eine im Zusammenhang mit der Vermittlung einer kreditfinanzierten Leibrentenversicherung gezahlte Konzeptgebühr muss auf die als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten und die Anschaffungsnebenkosten des Rentenrechts aufgeteilt werden.

Normenkette:

AO § 42 ; BGB § 328 § 331 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 Satz 3a ;

Tatbestand: