Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Kreditfinanzierung; Einkünfteerzielungsabsicht; Hinterbliebenenrente; Konzeptgebühr; Finanzierungskosten; Anschaffungsnebenkosten - Einkünfteerzielungsabsicht bei kreditfinanzierter Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag mit aufschiebend bedingter Hinterbliebenenrente
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 10 K 5523/96 E
DRsp Nr. 2002/9432
Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Kreditfinanzierung; Einkünfteerzielungsabsicht; Hinterbliebenenrente; Konzeptgebühr; Finanzierungskosten; Anschaffungsnebenkosten - Einkünfteerzielungsabsicht bei kreditfinanzierter Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag mit aufschiebend bedingter Hinterbliebenenrente
1. Bei einer kreditfinanzierten Leibrente gegen Einmalbetrag ist für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht auch der Ertragsanteil einer aufschiebend durch den Tod des Versicherungsnehmers bedingten Hinterbliebenenrente einzubeziehen, soweit die hierfür maßgebende statistische Lebenserwartung die des Versicherungsnehmers übersteigt. Rentenbeginn für die Hinterbliebenenrente ist in diesem Fall das statistische Sterbejahr des Versicherungsnehmers.2. Die Fremdfinanzierung der Darlehenszinsen für die Einmalzahlung rechtfertigt nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.3. Eine im Zusammenhang mit der Vermittlung einer kreditfinanzierten Leibrentenversicherung gezahlte Konzeptgebühr muss auf die als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten und die Anschaffungsnebenkosten des Rentenrechts aufgeteilt werden.